AGB
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Protec Technologieberatung & Prototypenbau
1. Allgemeines
Die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Protec Technologieberatung & Prototypenbau gelten für alle Angebote, Verkäufe, Dienstleistungen und die Herstellung unserer Waren. Die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Protec Technologieberatung & Prototypenbau gehen jeden anderen Geschäfts- und Lieferbedingungen vor, es sei denn, daß die Firma andere Geschäfts- und Lieferbedingungen ausdrücklich und schriftlich als für sich verbindlich anerkennt. Eines besonderen Widerspruchs der Firma gegen andere Geschäfts- und Lieferbedingungen bedarf es nicht. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von der Protec Technologieberatung & Prototypenbau schriftlich bestätigt werden. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Aachen.
2. Gewährleistung
Die Protec Technologieberatung & Prototypenbau und die ihr angeschlossenen Herstellerwerke verarbeiten nur einwandfreies Material und bemühen sich in jeder Weise um fehlerfreie Verarbeitung. Der Verkäufer gewährleistet, daß die Produkte frei von Fabrikations- oder Materialmängel sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Der Käufer muß der Verkäuferin Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 1 Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen, Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine Haftung für normale Abnutzung durch Gebrauch oder unsachgemäße Behandlung ist ausgeschlossen. Mängel, die auf Verwendung fehlerhaften Materials oder unsachgemäße Bearbeitung seitens des Herstellers zurückzuführen sind, werden von der Protec Technologieberatung & Prototypenbau kostenlos im Herstellerwerk repariert oder beseitigt. Voraussetzung zur Mängelbeseitigung ist, daß die vorhandenen Mängel auf Materialfehlern oder unsachgemäßer Bearbeitung seitens des Herstellers beruhen. Dabei richtet sich die Entscheidung, ob ein Teil erneuert oder instandgesetzt wird, nach den technischen Richtlinien der Protec Technologieberatung & Prototypenbau. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ein Schadensersatzanspruch besteht jedoch nicht. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Jede Haftung der Protec Technologieberatung & Prototypenbau erlischt, wenn vor Begutachtung der Mängel durch die Protec Technologieberatung & Prototypenbau Nachbesserungs- oder Reparaturarbeiten von anderer Seite an dem mangelhaften Gegenstand vorgenommen worden sind. Eine weitgehende Ersatzpflicht aufgrund fahrlässiger und/oder grob fahrlässiger Rechtshandlungen ist ausgeschlossen. Soweit eine solche Ersatzpflicht besteht, beschränkt sie sich auf den im Zeitpunkt des Vertragsschusses vorhersehbaren Schaden.
Für zugesicherte Eigenschaften eines Kaufgegenstandes haftet die Protec Technologieberatung & Prototypenbau nur, wenn diese zugesicherten Eigenschaften durch die Protec Technologieberatung & Prototypenbau schriftlich bestätigt worden sind und durch die Protec Technologieberatung & Prototypenbau für das Vorhandensein der zugesicherten Eigenschaften die Garantie übernommen hat.
3. Lieferung
Liefertermine oder Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es wird eine verbindliche Lieferfrist schriftlich vereinbart. Liefer- und/oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw. auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers, deren Unterlieferanten und/oder Herstellerwerken des Verkäufers bestehen - hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und/oder Terminen nicht zu vertreten. Der Verkäufer ist berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Etwaige verbindlich vereinbarte Lieferfristen beginnen mit der übereinstimmenden endgültigen Billigung der Zeichnungen und/oder der Muster durch die Vertragsparteien, soweit für die Ausführung von Aufträgen, Konstruktionszeichnungen und/oder die Herstellung von Mustern erforderlich ist, in anderen Fällen durch die Bestimmung der Lieferfrist in der Auftragsbestätigung der Protec Technologieberatung & Prototypenbau.
4. Rücktritt oder Wandlung
Da die Protec Technologieberatung & Prototypenbau und die ihr angeschlossenen Herstellerwerke Ihre Produkte nach den ausdrücklichen Bestellungen und Wünschen Ihrer Kunden herstellen, ist ein Rücktritt von dem Vertrag seitens des Vertragspartners der Protec Technologieberatung & Prototypenbau ausgeschlossen; es sei denn, daß die Protec Technologieberatung & Prototypenbau dem Rücktritt ausdrücklich zustimmt. Dies gilt nicht für den Fall einer von der Protec Technologieberatung & Prototypenbau zu vertretenden Überschreitung der verbindlichen Lieferfristen.
Die Protec Technologieberatung & Prototypenbau ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn Ihr Vertragspartner seine finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt, in Vermögensverfall gerät. Über Ihn das Konkurs- oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren betrieben oder an den Vertragspartner gelieferte, im Eigentum der Protec Technologieberatung & Prototypenbau stehende Sachen gepfändet oder sonst von Dritten in Anspruch genommen werden. Pfändungen unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen sind durch den Vertragspartner unverzüglich der Protec Technologieberatung & Prototypenbau anzuzeigen. Unterläßt dieser diese Anzeigepflicht, so ist er zum Ersatz des der Protec Technologieberatung & Prototypenbau entstehenden Schadens verpflichtet.
5. Eigentumsvorbehalt
Die von der Protec Technologieberatung & Prototypenbau hergestellten, verkauften und gelieferten Gegenstände verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der Protec Technologieberatung & Prototypenbau. Die Diskontierung und Weiterbegebung sowie sonstige Verwertung eines vom Vertragspartner erfüllungshalber gegebenen Wechsels und/oder Schecks gilt solange nicht als Bezahlung als die Protec Technologieberatung & Prototypenbau dem Regress aus diesem Wechsel und/oder Scheck ausgesetzt ist. Der Vertragspartner der Protec Technologieberatung & Prototypenbau ist berechtigt, die Ihm ausgelieferten Waren verarbeitet oder unverarbeitet an Dritte weiter zu veräußern. Soweit hierdurch das Eigentum der Protec Technologieberatung & Prototypenbau verloren geht, tritt an die Stelle der von der Protec Technologieberatung & Prototypenbau gelieferten Ware die neue Sache oder die Forderung des Vertragspartners der Protec Technologieberatung & Prototypenbau gegen dessen Kunden. Der Vertragspartner der Protec Technologieberatung & Prototypenbau tritt hiermit im voraus seine künftige Forderung gegen seinen Kunden an die Protec Technologieberatung & Prototypenbau ab, die berechtigt ist, diese Forderung im eignen Namen geltend zu machen.
6. Preise
Alle angegebenen Preise verstehen sich rein netto, d.h. ohne die gesetzlich gültige Mehrwertsteuer, Verpackungs- und/oder Frachtkosten für Auftraggeber und/oder Endverbraucher. Die Preise sind - auch wenn sie in Form von Preislisten abgegeben werden - für 12 Monate gültig und bedürfen danach der schriftlichen Bestätigung durch die Protec Technologieberatung & Prototypenbau. In Bestellungen genannte Preise sind nur verbindlich, soweit sie von der Protec Technologieberatung & Prototypenbau schriftlich bestätigt worden sind.
7. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung der Rechnungen der Protec Technologieberatung & Prototypenbau hat binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu erfolgen. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht ab er an Erfüllungsstatt angenommen und unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Die Weitergebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Auch die Diskontierung gilt nicht als Erfüllung, solange die Protec Technologieberatung & Prototypenbau noch den Wechselregreß ausgesetzt ist. Die Protec Technologieberatung & Prototypenbau ist berechtigt, bei allen späteren Zahlungen als 14 Tage nach Datum der Rechnung die ihr tatsächlich entstandenen Zinsen, mindestens aber in Höhe von 2 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Einer besonderen in Verzugsetzung bedarf es nicht. Gegenüber der Forderung der Protec Technologieberatung & Prototypenbau ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
8. Schlussbedingung
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der vorstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht zur Folge, diese behalten im vollem Umfange ihre Gültigkeit. Abweichungen zu diesen Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform